Satzung vom 09.02.2021
Vereinssatzung
§ 1 Allgemeines
1. Der Verein ist am 01.06.1892 gegründet worden und führt den Namen
„Bürgerfelder Turnerbund von 1892 e. V.“ (BTB).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldb.).
3. Die Eintragung des Vereins im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg ist unter der Nr. 893 erfolgt.
4. Der Verein bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
5. Im Verein haben Integration und Inklusion einen hohen Stellenwert. Der BTB macht es sich daher zur Aufgabe, allen Menschen die Möglichkeit zu bieten am sportlichen und gemeinschaftlichen Leben im Verein mitzuwirken. Dieser gleichberechtigte Zugang zum Vereinsleben geschieht unabhängig von ihrer Nationalität, politischen Ausrichtung, Religion, Talent oder einer Behinderung.
6. Der Verein, seine Mitglieder und sein Personal bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Diese sind:
- Förderung des Sports (gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 21 Abgabenordnung)
- Förderung der Jugend- und Altenhilfe (gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung)
- Förderung der Kultur (gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 Abgabenordnung)
- Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 Abgabenordnung)
- Förderung der Erziehung und Bildung (gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung)
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. die Ausübung von Breiten- und Gesundheitssport, Leistungssport, Präventions- und
Inklusionsangeboten,
b. die Durchführung von allgemeinen und überfachlichen Kinder- und Jugendveranstaltungen
und Maßnahmen für Mitglieder und Nichtmitglieder,
c. die Übernahme von Trägerschaften im Ganztagsschulbereich,
d. die Ausübung von Schauspieltraining und Aufführungen, auch in niederdeutscher Sprache,
e. den Betrieb eines unter anderem öffentlichen Schwimmbades,
f. das Betreiben von Kindertagesstätten
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft:
a) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die die Angebote des Vereins nutzen.
b) Fördernde Mitglieder (passiv) sind Mitglieder, die sich nicht aktiv im Verein betätigen, aber diesen unterstützen wollen.
c) Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, die auf Vorschlag des Sportbeirates von der Delegiertenversammlung ernannt werden, weil sie sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
2. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag erwerben, sofern sie die Satzung des Vereins anerkennt und ihre Mitgliedschaft nicht dem Wesen des Vereins widerspricht.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrages.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
Dazu gehört insbesondere:
a) die Änderung der Anschrift
b) die Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) andere persönliche Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2. Der freiwillige Austritt erfordert eine Austrittserklärung (Kündigung) in Textform gegenüber dem Verein mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluss des laufenden Kalenderjahres. Zur Fristwahrung ist ein rechtzeitiger Zugang zum 30.09. des Jahres erforderlich.
Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist der Austritt mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende möglich.
3. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn
a) ein schwerwiegender Verstoß gegen Vereinsinteressen,
b) eine Nichtzahlung von Beiträgen und Gebühren trotz Mahnung,
c) eine nachhaltige Störung des Vereinslebens
d) oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.
Der Beschluss über den Ausschluss hat die Entscheidungsgrundlage zu enthalten und ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zugang der Mitteilung beim Vorstand in schriftlicher Form Widerspruch einlegen. In diesem Falle nimmt sich die Delegiertenversammlung des Vorgangs an. Die Mitgliedschaft ruht dann bis zur endgültigen Entscheidung durch die nächste Delegiertenversammlung.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes teilzunehmen. Die Mitglieder können an den Veranstaltungen sportlicher und nichtsportlicher Art teilnehmen, sofern keine grundsätzliche Trennung nach Alter und Geschlecht besteht, sowie die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen nutzen.
2. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind für Ämter des Vereins wählbar; dies gilt nicht für die Wahl zum Aufsichtsrat. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des Vereins zu befolgen und nicht gegen die Vereinsinteressen zu handeln.
4. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge, Gebühren und Entgelte zu entrichten.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Verein genutzten Räumlichkeiten, Materialien und Gerätschaften pfleglich zu behandeln. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind vom Mitglied, die aus dem Vereinseigentum zur Verfügung gestellten Materialien und Gegenstände zurückzugeben.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet alle Informationen, die für die Mitgliedschaft von Wichtigkeit sind wie Wohnortwechsel, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Änderung der Bankverbindung etc. innerhalb eines Monats nach Eintritt des Grundes dem Verein schriftlich oder per Email mitzuteilen.
7. Die Mitglieder beteiligen sich nach ihren Kräften und Möglichkeiten an der Erhaltung und Entwicklung des Vereins.
§ 6 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Zahlungen
1. Die Mitglieder haben Beiträge und für die Inanspruchnahme bestimmter Einrichtungen/ Angebote des Vereins ggf. Zusatzbeiträge oder Entgelte zu entrichten.
2. Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von der Delegiertenversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung veröffentlicht. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Delegiertenversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei jährlich eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrages.
3. Abteilungs- und Zusatzbeiträge werden in Absprache mit den Abteilungen und Fachbereichen vom Vorstand beschlossen und in der Beitragsordnung veröffentlicht.
4. Sonstige Entgelte werden vom Vorstand festgelegt und in der Beitragsordnung veröffentlicht.
5. Über Zahlungstermine und Zahlungsverfahren entscheidet der Vorstand. Sie sind in der Beitragsordnung bekannt zu geben.
6. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
7. Forderungen werden angemahnt. Das Mahnverfahren umfasst zwei Zahlungsaufforderungen, deren erste eine Frist von einem Monat, deren zweite eine Frist von vierzehn Tagen, jeweils nach Zugang der Mitteilung, besitzt und gleichzeitig die Androhung des Vereinsausschlusses zu enthalten hat. Die Kosten, die durch den Zahlungsverzug (z. B. Nebenkosten des Geldverkehrs bei Nichteinlösung
oder unberechtigtem Widerspruch einer SEPA-Lastschrift) entstehen, sowie die in der Beitragsordnung festgesetzten Mahngebühren werden dem säumigen Mitglied in Rechnung gestellt.
8. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand fällige Forderungen stunden oder ermäßigen. In einem solchen Fall ist jeweils ein Protokoll zu fertigen.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Delegiertenversammlung
3. Aufsichtsrat
4. Vorstand
5. Sportbeirat
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie ist einzuberufen,
- wenn dies mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangen,
- durch Beschluss des Aufsichtsrats,
- durch Beschluss des Vorstandes.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur mit qualifizierter Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
6. Für die Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Vorschriften für die Delegiertenversammlung entsprechend.
§ 9 Delegiertenversammlung
1. Die ordentliche Delegiertenversammlung wird als Jahreshauptversammlung jährlich innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres vom Vorstand einberufen; sie ist vereinsöffentlich.
2. Die Delegiertenversammlung wird geleitet vom Vorstandsvorsitz oder einer Stellvertretung des Vorsitzes. Der Vorstand kann auch ein anderes Vereinsmitglied mit der Versammlungsleitung beauftragen.
3. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand für erforderlich hält oder mindestens ¼ der Delegierten dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.
4. Der Vorstand kündigt die Delegiertenversammlung 8 Wochen vorher in Textform mit der Aufforderung an, innerhalb von 3 Wochen nach Veröffentlichung der Ankündigung Anträge und Wahlvorschläge der Delegierten beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Die Einladung zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Delegiertenversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der fristgerecht eingereichten Anträge und Wahlvorschläge der Delegierten vier Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform.
Zusätzlich wird die Einladung zur Delegiertenversammlung unter Angabe der Tagesordnung an den Informationswänden der vereinseigenen Anlagen zur Information der Vereinsmitglieder veröffentlicht.
6. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Delegiertenversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist des Abs. (4) eingetreten sind und deren
Behandlung noch in dieser Delegiertenversammlung erforderlich ist. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind nicht zulässig.
7. Die Delegiertenversammlung, in der jeder Delegierte eine Stimme hat, setzt sich zusammen aus:
- den von den Abteilungen und den nicht als Abteilung organisierten Fachbereichen zu wählenden Delegierten
- den Mitgliedern des Vorstands
- den Mitgliedern des Aufsichtsrats
- den Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
- der von der Jugendversammlung gewählten Jugendvertretung
8. Die Zahl der zu wählenden Delegierten ergibt sich aus der Größe der Abteilungen und der Fachbereiche, die keinen Abteilungsstatus haben, nach folgendem Schlüssel:
- bis zu 50 Mitglieder = 2 Delegierte
- von 51 bis zu 100 Mitglieder = 3 Delegierte
- über 100 Mitglieder je weitere angefangene 100 = zusätzlich 1 Delegierter
insgesamt je Abteilung nicht mehr als 9 Delegierte.
Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder und deren Abteilungszugehörigkeit zum Stichtag 01.01. des laufenden Geschäftsjahres.
9. Mitglieder können sich in mehreren Abteilungen betätigen und können mehreren Abteilungen zugerechnet werden. Ein Mitglied kann nur Delegierter einer Abteilung sein.
10. Für die zu wählenden Delegierten ist die gleiche Anzahl Ersatz-Delegierter zu wählen. Die Delegierten und Ersatzdelegierten werden von den Abteilungen für zwei Jahre gewählt. Ihre Wahl richtet sich nach der von der Delegiertenversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung.
11. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
12. Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung gehören:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats
- Wahl der Personen zur Rechnungsprüfung
- Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands
- Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Sportbeirates
- Beschlussfassung über Abnahme der Jahresrechnung
- Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag
- Beschlussfassung über die Festsetzung der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über besondere Umlagen
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und diese Satzung nichts anderes vorsieht
- Genehmigung der Geschäftsordnungen des Aufsichtsrats
- Beschlussfassung über Dringlichkeitsanträge
- Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Immobilien
- die Beschlussfassung über die Ehrenamtspauschale für den Aufsichtsrat
13. Die Delegiertenversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung; Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jeder stimmberechtigte Delegierte hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
14. Abberufungen und Satzungsänderungen bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses von ¾ der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen durch Handzeichen statt. Entscheidungen durch Stimmzettel finden nur auf Verlangen von ¼ der anwesenden Delegierten statt.
15. Über jede Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleitung sowie der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
§ 10 Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu sechs Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung für 4 Jahre gewählt werden. Dazu können – zeitlich befristet, längstens für 4 Jahre - bis zu zwei weitere Mitglieder auf Vorschlag des Aufsichtsratsvorsitzes vom Aufsichtsrat berufen werden.
2. Die Tätigkeit des Aufsichtsrats ist ehrenamtlich. Seine Mitglieder dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zu dem Verein stehen oder auf anderer Basis für diesen entgeltlich tätig sein, weder unmittelbar noch mittelbar. Mitglieder anderer Organe können nicht gleichzeitig
Aufsichtsratsmitglieder sein.
3. Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein anderes zum stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Scheidet ein gewähltes Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bleibt sein Sitz bis zur nächsten Delegiertenversammlung vakant. Scheiden die Hälfte oder mehr Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus, hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten eine
außerordentliche Delegiertenversammlung zum Zwecke einer Ergänzungswahl einzuberufen.
5. Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand in seiner Geschäftsführung und der Wahrnehmung der Vereinsaufgaben. Ihm stehen dabei uneingeschränkte Prüfungs- und Kontrollrechte zu. Darüber hinaus berät er den Vorstand bei strategischen Entscheidungen.
6. Der Aufsichtsrat bestellt für die Dauer von fünf Jahren den Vorstandsvorsitz und die Stellvertretungen des Vorsitzes und kann sie aus wichtigem Grund abberufen. Erneute Bestellungen sind zulässig.
7. Der Aufsichtsratsvorsitz schließt die Anstellungsverträge mit den hauptberuflichen Vorstandsmitgliedern. Anstellungsverträge für hauptamtlich bestellte Vorstandsmitglieder enden mit Ablauf der Amtsperiode. Auch im Übrigen vertritt der Aufsichtsratsvorsitz den BTB Oldenburg gegenüber dem Vorstand.
8. Der Aufsichtsrat ist damit zuständig für:
- die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- die Ernennung eines Vorstandsmitglieds zum Vorstandsvorsitz
- die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands
- die Vertretung des Vereins gegenüber den Vorstandsmitgliedern
- die Prüfung des Haushaltsvoranschlages des Vorstandes
- die Beschlussfassung über die Ehrenamtspauschale für den Vorstand
- die repräsentative Außenvertretung des Vereins bei besonderen Anlässen
9. Zur Kontrolle der wirtschaftlichen Situation des Vereins ist der Aufsichtsrat insbesondere zuständig für:
- Überwachung und Bewertung von Kreditaufnahmen
- Zustimmung zur Belastung von Grundstücken
- Zustimmung zu Rechtsgeschäften, deren unkündbare Laufzeit entweder 2 Jahre überschreiten
oder die einen einmaligen oder jährlichen Gegenwert von mehr als 50.000,- EUR haben
- Prüfung der Jahresrechnung vor der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung
10. Sitzungen des Aufsichtsrats finden bis zu viermal jährlich, ansonsten aus wichtigem Anlass statt.
Der Aufsichtsratsvorsitz oder im Falle seiner Verhinderung die Stellvertretung lädt mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.
11. Die Sitzung wird vom Aufsichtsratsvorsitz oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertretung geleitet.
12. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder - darunter der Vorsitz oder seine Stellvertretung - anwesend ist. Ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von vier Wochen eine neue Sitzung einberufen werden, in der der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.
13. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden vom Aufsichtsratsvorsitz abgegeben.
14. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleitung sowie der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
15. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Delegiertenversammlung bedarf.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus bis zu sechs Mitgliedern, und zwar:
- dem Vorstandsvorsitz
- bis zu vier Stellvertretungen des Vorsitz
sowie
- der von der Jugendversammlung gewählten Jugendvertretung
2. Der Vorstandsvorsitz und die Stellvertretungen können hauptberuflich oder ehrenamtlich tätig sein und werden –bis auf die Jugendvertretung- für die Dauer von fünf Jahren vom Aufsichtsrat bestellt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist
3. Der Vorstandsvorsitz und die Stellvertretungen vertreten den BTB gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB); diese Vertretung wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam ausgeübt.
4. Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung der Vereinsgeschäfte. Zur Erledigung seiner Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand berechtigt, hauptberuflich Beschäftigte anzustellen. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat in allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.
5. Mitglieder des Vorstands können an Sitzungen der anderen Organe, Ausschüssen und Abteilungen beratend teilnehmen und -mit Ausnahme des Aufsichtsrates- von diesen Auskünfte verlangen.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
7. Der Vorstand kann Vereinsordnungen erlassen, die der Genehmigung des Sportbeirates bedürfen und die den Mitgliedern bekannt zu geben sind. Davon ausgenommen ist die Jugendordnung des Vereins.
8. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse und Beauftragte einsetzen. Die Mitglieder dieser Ausschüsse sowie die Beauftragten werden vom Vorstand - zeitlich befristet – bis zu zwei Jahre berufen.
9. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder und ehrenamtlichen Personen von ihrer Tätigkeit zu entbinden und kann Mitglieder des Vereins vom Turn- und Sportbetrieb vorübergehend ausschließen.
10. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleitung sowie der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
11. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf.
§ 12 Sportbeirat
1. Der Sportbeirat besteht aus:
- dem Vorstand
- den Abteilungsleitungen oder seinen Vertretungen
- den Beauftragten des Vorstandes
2. Der Sportbeirat soll den Vorstand bei grundsätzlichen Fragen und Vorhaben beraten sowie in abteilungsübergreifenden Angelegenheiten unterstützen. Darüber hinaus ist der Sportbeirat zuständig für:
- die Erarbeitung von Vorschlägen über Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Beiträge zur Beschließung gegenüber der Delegiertenversammlung
- die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Ausschüsse
- die Genehmigung der Vereinsordnungen (außer der Jugendordnung)
- den Vorschlag zur Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern durch die Delegiertenversammlung
3. Sitzungen des Sportbeirats finden mindestens einmal jährlich, ansonsten aus wichtigem Anlass oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Sportbeirates statt. Sie werden vom Vorstand zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen und vom Vorstandsvorsitzendem oder einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
4. Der Sportbeirat ist beschlussfähig, wenn in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder - darunter der Vorstandsvorsitz oder einer der Stellvertretungen - anwesend sind.
Ist der Sportbeirat nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von vier Wochen eine neue Sitzung einberufen werden, in der der Sportbeirat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
6. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen; diese ist vom Vorsitz des Beirates und der Protokollführung zu unterzeichnen.
7. Der Sportbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Aufsichtsrat bedarf.
§ 13 Abteilungen und Fachbereiche
1. Der BTB ist ein Mehrspartenverein und gliedert sich in Abteilungen und Fachbereiche, die bestimmte Sportarten betreiben und im Rahmen des Vereinszwecks (§ 2 Abs. 1) tätig sind, die vom Vorstand gegründet oder aufgelöst werden.
Bei den Abteilungen und Fachbereichen handelt es sich um nicht rechtsfähige Untergliederungen des Vereins.
2. Die Abteilungen führen jährlich mindestens eine Abteilungsversammlung durch und wählen alle 2 Jahre ihre Abteilungsleitung sowie ihre Delegierten und Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlung.
3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Vorstand des Vereins verantwortlich und ihm auf Verlangen zur Berichterstattung und Rechenschaft verpflichtet.
4. Die Leitungen der Abteilungen und Fachbereiche sind keine satzungsmäßig berufenen Vertretungen des Vereins gemäß § 30 BGB.
5. Die Abteilungen sind in ihrem fachsportlichen Übungs- und Wettkampfbetrieb im Rahmen der ihnen zugewiesenen Etatmittel grundsätzlich selbstständig.
6. Der Vorstand kann eine kommissarische Abteilungsleitung einsetzen, wenn
a) die Abteilung keine Leitung wählt oder eine Bestellung nicht möglich ist,
b) die Abteilungsleitung trotz Abmahnung vorsätzlich gegen diese Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
§ 14 Jugendorganisation
1. Die Jugendorganisation – BTB Jugend - ist die steuerrechtlich unselbstständige Kinder- und Jugendorganisation des Vereins. Sie gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel.
2. Sie vertritt alle jungen Menschen des Vereins, die noch nicht 27 Jahre alt sind (sowie die in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen des Vereins).
3. Organe der BTB Jugend sind die Jugendversammlung und ein Jugendvorstand als Leitungsorgan, der von der Jugendversammlung gewählt und von einem Vorsitz geleitet wird.
4. Weiteres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung zu beschließen ist und von dem Sportbeirat mit einfacher Mehrheit bestätigt wird.
§ 15 Rechnungsprüfung
1. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Sie werden von der Delegiertenversammlung für zwei Jahre gewählt. Zur Rechnungsprüfung können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat angehören.
2. Sollten keine vereinseigenen Personen zur Rechnungsprüfung bestellt werden können, kann der Vorstand die Jahresrechnung von externen Fachleuten prüfen lassen.
3. Die Rechnungsprüfenden haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten. Sie sind berechtigt, die Abrechnungen der Abteilungen zu prüfen.
§ 16 Haftung
1. Ehrenamtlich Tätige und ehrenamtliche Organ- oder Amtsträger bzw. -trägerinnen, deren Vergütung die Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG („Ehrenamtspauschale“) nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in
Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt ebenfalls für die Jugendorganisation des Vereins.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 17 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
2. Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall aller steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Oldenburg, die es unmittelbar und ausschließlich und zu gleichen Teilen zur Förderung des Schul- und Vereinssports zu verwenden hat. Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 19 Schlussbestimmungen
1. Die in der Satzung genannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 15.09.2020 beschlossen und auf Anforderung des Finanzamtes Oldenburg durch Beschluss des Vorstandes vom 09.11.2020 aktualisiert.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen auf Verlangen des Vereinsregistergerichtes oder des Finanzamtes am beschlossenen Satzungstext durchzuführen, sofern es zur Erlangung der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.
Oldenburg, den 09.11.2020
Jürgen Carstens
Vorstandsvorsitzender
Die Eintragung durch das Amtsgericht Oldenburg erfolgte am 09.02.2021.